Kosten vorausschauen: Nutzen Sie unseren Prozesskostenrechner für das Arbeitsgericht

Prozessieren kostet Geld. Das Gericht erhebt Gebühren, die fast immer im voraus zu bezahlen sind. Aber auch der Anwalt will seine Tätigkeit honoriert wissen.

Dafür gibt es Gesetze: das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich für Beide ist der Gegenstandswert, also der Wert dessen was Sie haben wollen oder zahlen sollen. Dies gilt nur für Zivilsachen. In Strafsachen gibt es ganz andere Gebühren.

Wir haften nicht für das was Sie selbst errechnen, sondern ausschließlich für durch uns erteilte schriftliche Auskünfte.

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Gegenstandswert
 
Erstberatung

Der Gegenstandswert oder Streitwert ist grundsätzlich der Betrag, um den gestritten wird. Wird die Herausgabe einer Sache verlangt, ist der Gegen- standswert deren Wert. Wird die Erfüllung eines Vertrages verlangt, ist der Gegenstandswert der Wert der Gegenleistung. Verzugszinsen und Mahnkosten bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschreibt die Gebühren in einem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), das dem Gesetz angefügt ist.

EUR      
  Außergerichtliche Tätigkeit

Für außergerichtliche Tätigkeiten fallen die Gebühren des # 3200 VV RVG an. Sie sind abhängig von der Höhe des Gegenstandswertes. Zunächst entsteht die Anwaltliche Gebühr. Die Gebühren für eine vorausgegangene Erstberatung werden angerechnet.

Anwaltliche Gebühr

Die anwaltliche Gebühr ist nicht statisch, sondern abhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Zur Vereinfachung haben wir für die Berechnung der Gebühr lediglich den 1,3 fachen Wert einer anwaltlichen Gebühr, den sog. Schwellenwert der Berechnung zu Grunde gelegt.

Die Anwaltliche Gebühr ist der Tabelle nach §§ XXX RVG entnommen.

EUR      
Vergleich außergerichtlich

Wird ein Vergleich geschlossen bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, wird zudem eine Gebühr für den außergerichtlichen Vergleich erhoben. Diese beträgt den 1,5 fachen Wert einer anwaltlichen Gebühr.

EUR      
  Gerichtliche Tätigkeit

Je nachdem wie sich das Verfahren gestaltet, können hier unterschiedliche Gebühren anfallen. Auch die Gebühren für den Rechtsstreit werden nach der Höhe des Gegenstandswertes berechnet. Es handelt sich jedoch um feste Sätze, die nicht verändert werden, unabhängig von der Länge des Verfahrens. Eine etwaige vorgerichtlich angefallene Gebühr wird anteilig angerechnet. Da wir hier für die außgerichtliche Gebühr den 1,3 fachen Wert der anwaltlichen Gebühr in Ansatz gebracht haben, wird diese zur Hälfte angerechnet.

Rechtsstreit EUR      
Vergleich vor Gericht

Im Falle eines Vergleichs vor Gericht entsteht eine weitere Gebühr, jedoch entfallen i.d.R. die Anwaltskosten der Gegenseite, die Gerichtskosten werden dann zwischen den Parteien aufgeteilt

EUR      
Kostenpauschale EUR      
  Kosten des Verfahrens EUR USt EUR
  Verfahrenskosten Gegenpartei

Da die Anwaltsgebühren in Deutschland gesetzlich geregelt sind, ergeben sich für den Anwalt der Gegenpartei die gleichen Gebühren wie für den eigenen Rechts- beistand. Hinzu kommt dessen Auslagenpauschale. Im Falle eines Vergleichs vor Gericht entfallen im allgemeinen die Kosten für den gegnerischen Anwalt.

EUR USt EUR
  Gerichtskosten

Die Gerichtskosten für ein Zivilverfahren hängen vom Gegenstandswert ab und berechnen sich nach § 11 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz). Der Betrag ist bereits bei Klageeinreichung zu zahlen. Solange nicht gezahlt wird, wird das Gericht die Klage nicht zustellen und der Prozess wird nicht weiterbetrieben.
Auf Gerichtskosten wird keine USt erhoben.

EUR      
  Gesamtrisiko EUR inkl. USt
Zusätzlich evtl. anfallender Kosten für Zeugen und Sachverständige
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Spezialisierung und hohe Expertise

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Persönliche Ansprechpartner

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Mandanten-orientierung

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Die nötigen Formulare für eine anwaltliche Beauftragung können Sie bereits hier als PDF herunterladen, ausfüllen und zu dem Gespräch mitbringen. Z.B.:

 
 

Diese Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten werden in das Verkehrszentralregister in Flensburg, die sogenannte Verkehrssünderkartei, eingetragen.

Jeder Verstoß, der eingetragen ist, wird mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Der Katalogteil gibt Auskunft über die der einzelnen Tat zugeordnete Punktezahl.
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