Eintragung und Löschung von Punkten

Was wird eingetragen?

Folgende Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten werden in das Verkehrszentralregister in Flensburg, die sogenannte Verkehrssünderkartei, eingetragen:


 

  • Alle Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, die Führerscheinentzug, Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis oder ihrer Verlängerung zum Gegenstand haben.
  • Alle rechtskräftigen Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen. Alle Fahrverbote und Entziehungen (auch vorläufige nach § 111a StPO) der Fahrerlaubnis, Verwarnungen mit Strafvorbehalt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verurteilung in einer Verhandlung vor dem Strafrichter oder durch Strafbefehl ausgesprochen wurde, oder ob das Gericht von Strafe abgesehen hat, weil die Folgen der abgeurteilten Tat den Täter schwer getroffen haben.
  • Alle rechtskräftigen Bußgeldbescheide oder „nach Einspruch“ Entscheidungen des Amtsrichters wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG), bei denen es sich um gefährdende Verkehrsverstöße handelt und das Bußgeld ohne die Kosten des Verfahrens € 60 oder mehr beträgt und alle Bußgeldbescheide, bei denen ein Fahrverbot verhängt wurde.
  • Verbote ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen und Verzichte auf die Fahrerlaubnis.
  • Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Behörden, die dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis deren Gebrauch in dem betreffenden Land verbieten. Diese Eintragungen werden nicht mit Punkten bewertet und hemmen nicht die Tilgung anderer Eintragungen.
  • Von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit ca. 650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktesystem), bei Fahranfängern zusätzlich die Probezeit.

Was wird nicht eingetragen?

 

Nicht in die Verkehrssünderkartei eingetragen werden:

  • Rechtskräftige Entscheidungen, wenn der zu zahlende Geldbetrag, ohne die Kosten des Verfahrens, unter € 60 liegt.
  • Verstöße gegen Sozial- und Arbeitszeitvorschriften, z. B. gegen die Tageslenkzeiten.
  • Die Beschlüsse über die Einstellung von Strafverfahren, weil die Schuld des Betroffenen gering ist und er eine bestimmte Leistung, etwa Zahlung einer Geldbuße, erbracht hat (§ 153a StPO).

Wann wird eingetragen?

 

Die Bußgeldentscheidungen und die Entscheidungen der Strafgerichte werden eingetragen, wenn sie rechtskräftig geworden sind. Das kann oft sehr lange nach dem Tag der Tat sein, z. B. wenn Rechtsmittel eingelegt werden.
Achtung: Hier lohnt sich ein genaues Nachrechnen, denn für die Tilgung bereits eingetragener Entscheidungen kann es von Bedeutung sein, wenn eine neue Eintragung erst später in das Register kommt.

 

Wann wird gelöscht?

Die Eintragungen im Verkehrszentralregister bleiben nicht ewig. Sie werden nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder gelöscht, d. h. sie werden aus dem Verkehrszentralregister entfernt. Die Tilgungsfrist beträgt:


  • 21/2 Jahre bei allen Bußgeldentscheidungen, bei denen 1 Punkt eingetragen wird.
  • 5 Jahre bei denen 2 Punkte eingetragen werden.
  • 10 Jahre in allen, bei welchen 3 Punkte eingetragen werden.
  • Im Verkehrszentralregister getilgte Eintragungen dürfen nicht mehr für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verwertet werden.

Beginn der Löschungsfrist


 

  • Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft.
  • Bei Verkehrsstrafsachen beginnt die Frist mit dem Datum der Rechtskraft.
  • Wenn aufgrund einer eintragungspflichtigen Straftat die Enziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, gilt die Tilgungsfrist von 10 Jahren und die Tilgungsfrist beginnt erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre nachdem Rechtskraft eingetreten ist.
  • Bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft bzw. der Unanfechtbarkeit.
  • Getilgte oder tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen nicht mehr vorgehalten oder zum Nachteil verwertet werden. Sie werden nach einer Überliegefrist von 1 Jahr gelöscht.
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Diese Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten werden in das Verkehrszentralregister in Flensburg, die sogenannte Verkehrssünderkartei, eingetragen.

Jeder Verstoß, der eingetragen ist, wird mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Der Katalogteil gibt Auskunft über die der einzelnen Tat zugeordnete Punktezahl.
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