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Dittenheber & Werner - Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht München
Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner
Tal 39, 80331 München
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Tatbestände
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Tatbestände

Häufige Gesetzesverstöße im Straßenverkehr sind:

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis
    (§ 21 StVG)
  • Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG)
  • Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
    (§ 9 AuslPflVG und § 6 PflVG)
  • unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 248b StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  • unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Bei den vorgenannten Delikten kann ebenfalls ein Führerscheinentzug oder aber auch ein Fahrverbot in Betracht kommen.

Hauptsächliche Vergehen im Straßenverkehr sind:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses, Genusses anderer berauschender Mittel sowie infolge geistiger oder körperlicher Mängel (§ 315c StGB).
  • Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten
    (§ 315c StGB: besonders schwerwiegende Fälle der Vorfahrtsmißachtung, des Falschfahrens beim Überholen und an Fußgängerüberwegen, des zu schnellen Fahrens an besonders gefährdeten und unübersichtlichen Stellen, der Mißachtung des Rechtsfahrgebots, des Wendens, des Rückwärtsfahrens, des Fahrens entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen, der Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge).
  • Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (§ 316 StGB) ohne Gefährdung.
  • Vollrausch (§ 323a StGB)

Bei diesen Straßenverkehrsvergehen kommt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß
§ 69 StGB für mindestens 6 Monate in Betracht. Der erteilte Führerschein wird dann eingezogen; nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist muß eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Weitere Verkehrsstraftaten sind:

  • Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 230 StGB
  • Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB.

Für alle diese Verkehrsstraftaten gibt es Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.

Bei so schwerwiegenden Vergehen, die immer weitreichende Folgen haben, empfiehlt es sich dringend, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Rechtsmittel
Führerscheinentzug und Fahrverbot
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  • Günther Werner
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Christian Dittenheber ✝ 2010
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