Wird der Führerschein entzogen, dann erhält der Verurteilte nach Ablauf der vom Gericht festgelegten Sperrfrist diesen nicht mehr zurück. Es muß vielmehr Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinbehörde - nach jetzt geltendem Recht - gestellt werden.
Die Wiedererteilung erfolgt ebenfalls nach jetzt geltendem Recht. Dieser Antrag sollte bereits 3 Monate vor Ablauf der Führerscheinsperrfrist eingebracht werden, da die Ausstellungsbehörde zu prüfen hat, ob der Kraftfahrer schon wieder geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Eventuell wird die Ausstellungsbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, um Zweifel an der Fahreignung zu klären.
Ein strafrechtliches Fahrverbot (§ 44 StGB, 1 bis 3 Monate) kommt als Nebenstrafe in Frage, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint, aber ein zusätzlicher "Denkzettel", angebracht ist um den Kraftfahrer zu beeindrucken. Beim Vergehen der Unfallflucht gemäß § 142 StGB wird in der Regel ein Führerscheinentzug dann verhängt, wenn der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist oder daß an fremden Sachen bedeutender Schaden (Grenze etwa € 750 bis € 900) entstanden ist.
Bei Parkunfällen mit nicht sehr hohem Sachschaden kann das Gericht bei Unfallflucht die Strafe mildern oder von dieser ganz absehen, wenn der Täter innerhalb von 24 Stunden den Unfall meldet. Wird dies so gehandhabt, gibt es im Gegensatz zu einer Verfahrenseinstellung aber Punkte in Flensburg.