Das Straßenverkehrsrecht betrifft, wie nur wenige andere Rechtsbereiche eine große Anzahl von rechtlichen Spezialgebieten.
Neben den klassischen Bereichen des Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der anwaltlichen Betreuung im Falle eines Unfalls nimmt der Bereich der Finanzierung durch Leasing oder Kredit immer größeren Bereich in der anwaltlichen Beratung ein. In diesem Zusammenhang spielen der Fahrzeugkauf, insbesondere der Kaufvertrag und seine Regelungen, eine wichtige Rolle. Nicht zu vernachlässigen ist letztlich der Bereich der Personenbeförderung und des Führerschein-verwaltungsrechts.
Hier ist Rechtsanwalt Werner der ausgewiesene Spezialist, der Ihre Interessen gemeinsam mit seinem Verkehrsrechtsteam mit Erfolg durchsetzen kann.
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Das Spektrum möglichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr ist groß. Es umfasst nicht nur, wenn Sie bei "Rot" über die Ampel, oder auf der Autobahn zu nah aufgefahren sind. Auch wenn sie bei einem Unfall einen anderen versehentlich verletzt haben, oder mit zuviel Promille erwischt wurden ist der strafende Arm der Justiz gerne nicht weit.
Vor diesen Risiken ist kaum jemand gefeit. Davor kann man sich auch nicht wirksam schützen, denn dafür ist der Verkehr bei uns viel zu schnell und zu dicht. Oft ist es aber möglich die drohende Strafe abzuwenden oder zumindest zu mildern. Von der Einlassung auf dem Anhörungsbogen bis zur Verteidigung vor dem Richter stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Hier können Sie von unserer Erfahrung und unseren Kenntnissen profitieren.
Soweit ich in den folgenden Ausführungen von der Ware "Auto" sprechen, gelten die Ausführungen genauso für Motorräder, Wohnmobile, LKW´s, usw.
Nur wer selber einmal einen Autounfall erlebt hat, kann die Gefühle nachvollziehen, die einen überkommen, wenn man dieses dumpfe metallische Krachen erlebt, das den Aufprall des anderen Autos begleitet.
Sofort tauchen eine ganze Reihe von Fragen auf. Welchen Sachverständigen nehme ich? Ist mein Wagen reparaturwürdig oder liegt ein Totalschaden vor? Welche Versicherung muss zahlen? Ich benötige einen Leihwagen - wer zahlt ihn? Kann ich Schmerzensgeld beanspruchen weil ich verletzt bin? Wird mit der Verdienstausfall ersetzt, den ich erlitten habe?
Auf diese und viele andere Fragen hat Rechtsanwalt Werner eine Antwort. Vertrauen Sie bei der Abwicklung Ihres Schadens seiner, in Jahrzehnten gewachsenen Erfahrung im Umgang mit Haftpflichtversicherungen und Gerichten.
Neben der klassischen Finanzierung durch Bankkredit, z.B. auch durch die Bank des Autoherstellers tritt das Leasing von Autos, Motorrädern, Wohnmobilen und sonstigen Maschinen immer weiter in den Vordergrund. Der Leasinggeber lockt durch scheinbar niedrige Leasingraten.
Der entscheidende Unterschied der Finanzierung durch Leasing zur Finanzierung durch Kredit ist, dass der Kreditnehmer am Ende der Finanzierungszeit Eigentümer des Fahrzeuges geworden ist. Der Leasingnehmer zahlt, ähnlich einem Mieter nur für die Nutzung des Fahrzeuges. Eigentümer des Fahrzeuges ist und bleibt die Leasinggesellschaft. Nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit muss sich der Leasingnehmer ein neues Fahrzeug leasen (oder kaufen), oder den Vertrag verlängern. Die gezahlten Beträge waren ausschließlich für die Nutzung des Fahrzeugs.
Besonders riskant für den Leasingnehmer ist jedoch, wenn sich der Leasinggeber für den Zeitpunkt nach Vertragsablauf ein Andienungsrecht vorbehalten hat. Findet er für den vereinbarten Wert keine Käufer, hat er das Recht das Auto dem Leasingnehmer zum Verkauf anzubieten und dieser hat sich verpflichtet das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis zu übernehmen. Oft liegt dieser Preis dann deutlich über dem aktuellen Wert des Autos auf dem freien Fahrzeugmarkt.
Ein weiteres Risiko steckt in der Verpflichtung des Leasingnehmers den geleasten Wagen, der ihm ja nicht gehört in einem Zustand zurückzugeben, der üblicherweise dem Alter und der Laufleistung des Autos entsprechen. Viele Leasinggesellschaften und Banken beurteilen den Zustand des Fahrzeugs dann bei Rückgabe wenig großzügig, wenn die Folgefinanzierung nicht wieder über sie erfolgt. Dies gilt insbesondere wenn der Markenhändler, was oft der Fall ist, die günstigen Leasingraten mitfinanzieren muss. Wenn dann ein Marken- oder Händlerwechsel erfolgen soll, ist Ärger vorprogrammiert.
Rechtsanwalt Werner hat durch jahrelange Tätigkeit in diesem Bereich große Erfahrung und ist damit der richtige Ansprechpartner vor Abschluss des Leasingvertrages oder wenn es bei Rückgabe des Fahrzeugs Streit mit der Leasinggesellschaft oder dem Autohändler gibt.
Der Übergang des Eigentums am Fahrzeug erfolgt (wenn es nicht geschenkt wird) idR. als Kauf. Leider ist das deutsche Kaufrecht hinreichend kompliziert. Der Verkäufer einigt sich mit dem Käufer zunächst über den Vertragsinhalt, also insbesondere über die Beschaffenheit des Fahrzeuges und den Kaufpreis. Dann einigen sich die Parteien darauf, dass das Eigentum übergeht und übergeben die Kaufsache. Der Zeitpunkt der Übergabe des Autos ist für die Beurteilung ob es mangelhaft ist, der entscheidende Augenblick. Der Verkäufer muss ein mangelfreies Auto übergeben.
Wenn das Auto in diesem Augenblick nicht dem vereinbarten entspricht, oder dem Zustand den das Auto mit dem entsprechenden Alter eben haben sollte, dann hat es einen Sachmangel. Für die Mangelfreiheit haftet der Verkäufer grundsätzlich zwei Jahre, wobei bei gebrauchten Waren die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) auf ein Jahr begrenzt werden kann.
Bei Kaufverträgen unter Privatpersonen und unter Kaufleuten kann die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden, wobei aufgrund der vielschichtigen Rechtsprechung der obersten Gerichte, der insoweit rechtsgültige Vertragstext nicht ohne Tücken ist. Bei Verkäufen von Autohändlern (Kaufmann) an Privatpersonen hat der Gesetzgeber aufgrund einer Richtlinie der Europäischen Union seit 2002 Regeln eingeführt, die den Verbraucher besonders schützen (Verbrauchsgüterkauf). So wird vermutet, dass ein tatsächlich vorliegender Mangel bereits zum entscheidenden Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrübergang) vorlag, wenn der Mangel vor Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe erkennbar wurde.
Das Thema Autokauf beschäftigt Rechtsanwalt Werner schon seit vielen Jahren. Er ist Netzwerkanwalt des Bundesverbandes freier KFZ Händler und sowohl auf Seiten von seriösen Händlern als auch auf Seiten der Käufer vielfach beratend und streitend tätig gewesen.
Hat man am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss oder alkoholisiert teilgenommen und wurde erwischt, schließt sich der strafrechtlichen Verurteilung der Angelegenheit eine verwaltungsrechtliches Verfahren an.
Die Verwaltungsbehörde geht davon aus, dass der, der alkoholisiert (oder unter Drogeneinfluss) am Straßenverkehr teilnahm nicht zuverlässig ist. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis muss der Führerschein neu beantragt werden. Zur Neuerteilung verlangt die Fahrerlaubnisbehörde dass der Antragsteller durch das Ableisten einer medizinisch - psychologischen Untersuchung (MPU) nachweist, dass er ohne Gefahr für die Öffentlichkeit am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Aber auch ohne die Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt gibt es viele Gründe warum die Führerscheinbehörde Zweifel an der verkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Verkehrsteilnehmers haben könnte. So z.B. wenn er aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht sicherstellen kann, dass er zu jedem Zeitpunkt ungefährdet am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Bei all diesen Fragen kann Sie Rechtsanwalt Werner gegenüber der Behörde vertreten und sicherstellen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis nicht ohne ausreichendem rechtlichen Grund vorenthalten oder nicht wieder erteilt wird.
Dies war ein erster, knapper Blick auf den vielschichtigen Arbeitsbereich eines Anwaltes für Verkehrsrecht in München. Für weitere Informationen, Beratung oder Vertretung stehe ich ihnen nicht nur in München und Umgebung als Spezialist im Verkehrsrecht jederzeit gerne zur Verfügung.
Ein weiterer Spezialbereich des Verwaltungsrechtes ist das Recht der Personenbeförderung. Geregelt sind hier nicht nur die Verkehre des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sondern auch der Taxi- und Mietwagenverkehr, der Reisebus- und Linienbus-, wie auch der Straßenbahnverkehr. Wichtigste personenbeförderungsrechtliche Regelungswerke sind das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die Freistellungsverordnung, die Betriebsordnungen für den Personenkraftfahrzeugverkehr (BOKraft) und Straßenbahnverkehr (BOStrab) und auch der Berufszugangsverordnung für das Personenbeförderungsgewerbe (PBzugV). Sie stellen den Ordnungsrahmen für den gewerblichen Personenbeförderungsverkehr dar.
Rechtliche Problemstellungen ergeben sich z.B. im Zusammenhang mit Konzessionen und Genehmigungen sowohl für Taxi- und Mietwagenunternehmer als auch für Unternehmen im Gelegenheits- oder Linienverkehr mit Omnibussen.
Es bestehen Marktzugangsregeln. Der Zugang zum Taxigewerbe ist reglementiert, eine Taxikonzession wird also nicht ohne Weiteres erteilt. Gleiches gilt auch für Linienverkehre. Vielfach geht es um die Zulassung, um Fragen der Zuverlässigkeit als Unternehmer oder sonstiger Beschäftigten im Personenbeförderungsgewerbe. Für Verkehrsmittel des ÖPNV, zu dem auch (eingeschränkt) das Taxi gerechnet wird, besteht Beförderungspflicht. Fahrgäste müssen also, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen, befördert werden. Dieses gilt nicht für Mietwagenunternehmer, die jedoch grundsätzlich nach jeder Fahrt an den Betriebssitz zurückkehren müssen. Auch Fragestellungen um die Rechte und Verpflichtungen von Fahrgästen in Verkehrsmitteln des ÖPNV oder Gelegenheitsverkehrs mit Taxis und Mietwagen lassen sich mit und aus dem PBefG und seinen Nebengesetzen klären.
Im Jahr 2021 wurde das Recht der Personenbeförderung reformiert, was insbesondere auch Auswirkungen auf die Taxi- und Mietwagenunternehmer hat. Insgesamt soll das neue Personenbeförderungsgesetz für mehr Transparenz und Sicherheit im Personenverkehr sorgen und faire Wettbewerbsbedingungen für alle Beteiligten schaffen.
Wir können Sie in allen Fragen "rund um das PBefG" beraten und außergerichtlich, wie auch in Gerichtsverfahren vertreten. Wir freuen uns hier auf die umfangreiche rechtliche und praktische Erfahrung von Michael Bauer zurückgreifen zu können, der lange Jahre Rechtsanwalt, Taxiunternehmer und zudem Autor eines Fachkommentars zum PBefG war.
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