Gegen einen schriftlichen Strafbefehl des Gerichts kann der Angeklagte gemäß § 410 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dieser Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Strafhöhe und die Dauer des Führerscheinentzugs. Nach Einlegung des Einspruchs wird, wenn das Gericht das Verfahren nicht aus besonderen Gründen einstellt, ein Hauptverhandlungs- termin anberaumt, genauso wie nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Nach Durchführung der Hauptverhandlung - auch hier ist Verfahrenseinstellung noch möglich - ergeht ein Urteil.
Gegen dieses kann (bei Freispruch tut dies evtl. der Staatsanwalt) binnen einer Woche nach Verkündung gemäß § 314 StPO Berufung oder auch sogenannte Sprungrevision nach § 335 StPO eingelegt werden. Gegen ein Urteil der Berufungskammer beim zuständigen Landgericht kann gemäß § 333 StPO innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Berufungsurteils noch einmal ein Rechtsmittel, nämlich die Revision, eingelegt werden.
Das Revisionsgericht prüft nur noch, ob Gesetzesverletzungen vorliegen.