Ist nicht nur ein einfacher Verstoß gegen Vorschriften der StVO oder der StVZO begangen, sondern werden Tatbestände des Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze erfüllt, dann wird kein Ordnungswidrigkeitenverfahren sondern ein Strafverfahren eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Ermittlungen. Bieten diese keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, wird das Verfahren gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft kann auch wegen Geringfügigkeit das Verfahren einstellen, wenn keine allzu schwere Schuld des Täters und kein Öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 StPO). In derartigen Fällen kann die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO abhängig gemacht werden von der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens durch den Beschuldigten, von der Zahlung einer Geldsumme zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder zugunsten der Staatskasse und neuerdings auch von der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Verkehrsteilnehmer.
Erfolgt keine Einstellung, wird Anklage erhoben oder Erlaß eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht beantragt.