Alkohol kann bei einer Konzentration ab 0,3 Promille im Blut beim Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr schon dann als Straftat gewertet werden, wenn ein alkoholtypisches Verhalten des Fahrers (z. B. Schlangenlinienfahren) vorliegt und so Fahrunsicherheit nachgewiesen wird, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist.
Die Folge ist hohe Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe beim Wiederholungstäter, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.
In jedem Fall, auch wenn keine Fahruntauglichkeit nachgewiesen ist, wird derjenige wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt, der mit 0,5 - 1,09 Promille Alkohol im Blut oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 - 0,55 mg/l Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr fährt. Ein Verstoß gegen diesen Grenzwert wird im Regelfall mit einer Geldbuße von € 500, einem Monat Fahrverbot und 2 Flensburg-Punkten geahndet, auch wenn ansonsten kein alkoholtypisches Verhalten an den Tag gelegt wird.
Die Mitwirkung des Betroffenen an der Atemalkoholkontrolle ist im Gegensatz zur Blutuntersuchung freiwillig. Verweigert er die Atemalkoholkontrolle, so muß er sich einer Blutuntersuchung unterziehen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit beim Kraftfahrer vor. Ohne daß ansonsten eine Fahrunsicherheit nachgewiesen werden muß, liegt nicht mehr eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor.
Hier sind hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe beim Wiederholungstäter, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate, 7 Flensburg Punkte die Folge.
Ab 1,6 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit auch beim Fahrrad- und Leichtmofafahrer vor. Diese Straftat wird behandelt wie sonst beim Kraftfahrer ab 1,1 Promille, aber kein Führerscheinentzug. Wer als Kraftfahrer den Führerschein wegen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille entzogen bekam, muß vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur medizinisch-psychologischen Prüfung. Dort wird geprüft, ob Fahreignung vorhanden ist.
Drogen führen beim Kraftfahrer in jedem Fall zu einer Ordnungswidrigkeit, auch wenn keine Fahruntauglichkeit und damit eine Straftat nachgewiesen wird. Seit 01.08.1998 handelt derjenige ordnungswidrig, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Wirkung von Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin sowie Designer-Drogen führt. Hier gilt die 0,0-Grenze. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird im Regelfall mit einer Geldbuße von € 500 , 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg geahndet. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn diese Stoffe in einem Krankheitsfall ärztlich verordnet und bestimmungsgemäß eingenommen wurden. (Auf Fahrfähigkeit muß aber immer geachtet werden!) Bei dem Verdacht von Drogeneinnahme kann die Polizei eine Blutentnahme erzwingen.